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92 Dienstbarkeiten
- Selbst wenn das dienstbarkeitsbelastete Grundstück ausserhalb und
nur das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück innerhalb des
Perimeters liegt, ist im Güterregulierungsverfahren und nicht auf
dem Zivilweg zu prüfen, ob ein Bedürfnis nach Errichtung einer
Dienstbarkeit vorliegt eine vorher bestehende Dienstbarkeit
aufzuheben bzw. nicht neu zu errichten ist.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
25. März 2004 in Sachen Erbengemeinschaft K. gegen Bodenverbesserungs-
genossenschaft (BVG) X.
3.2. In einem Güterregulierungsverfahren werden die
Privatrechtsverhältnisse für das Umlegungsgebiet von Grund auf neu
geordnet (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
[AGVE] 1991, S. 137; Andreas Korner, Die Bereinigung von
Dienstbarkeiten im Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983,
S. 87 ff.). Dabei gehört es zu den Zielsetzungen, diese möglichst klar
zu fassen. Nutzlose durch die Regulierung überflüssig gewor-
dene Dienstbarkeiten sind deshalb beispielsweise selbstverständlich
zu löschen und werden nicht mehr eingetragen (vgl. Korner, a.a.O.,
S. 104 ff.). Dem Rationalisierungszweck der Güterregulierung ent-
spricht es, dass die bislang bestehenden Dienstbarkeiten, insbeson-
dere Wegrechte, nicht wieder begründet werden, es sei denn, ein Ver-
zicht auf ihre Neubegründung führe zu untragbaren Konsequenzen
für die Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Grundstücke (AGVE
1994, S. 163; Otmar Hermann Bänziger, Bodenverbesserungen,
Rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegun-
gen und der Gesamtumlegungen, Basel 1978, S. 105 f.; Peter Liver,
Zürcher Kommentar des Schweizerischen Privatrechts, Band IV,
3. Auflage, Zürich 1980, N 28 zu Art. 731 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Ebenso
sind Dienstbarkeiten gänzlich neu zu begründen, wenn dies durch die
Neuordnung des Eigentums und durch das mit der Zusammenlegung
angestrebte Ziel notwendig geworden ist. Eine solche Neubegrün-
dung darf nur mit grösster Zurückhaltung angeordnet werden (Heinz
Rey, Berner Kommentar des Schweizerischen Privatrechts, Band IV,
Lieferung 1, Bern 1981, N. 136 ff zu Art. 731 ZGB; Bänziger, a.a.O.,
S. 106 f.), insbesondere bedarf es eines erheblichen öffentlichen In-
teresses (AGVE 1994, S. 163). So kann sich zum Beispiel die Er-
richtung eines Wegrechts aufdrängen, da die Güterregulierung auch
eine bessere Erschliessung der Parzellen bezweckt (Korner, a.a.O.,
S. 111). Die Regulierungsorgane sind bei der Dienstbarkeitenbereini-
gung an die Zielsetzungen der Güterregulierung gebunden. Es steht
ihnen nicht zu, Dienstbarkeiten zu begründen zu ändern, die von
der Regulierung nicht berührt werden und auch sonst in keinem Zu-
sammenhang dazu stehen. Umgekehrt sind sie legitimiert und gera-
dezu verpflichtet, die zur Erreichung des Umlegungsziels notwendi-
gen und damit im öffentlichen Interesse liegenden Dienstbarkeiten-
bereinigungen anzuordnen (LKE GR.96.50004 vom 11. November
1997 i.S. M. vs. BVG A., S. 10 f.; Korner, a.a.O., S. 54; AGVE 1993,
S. 507 f.).
3.3.1. (...) Die Altparzelle Z der Beschwerdeführerinnen,
die weitgehend in die Neuparzelle C überführt wurde (...), war somit
zu Lasten der Parzelle X wegberechtigt, was den direkten Zugang
zur (....)-Strasse ermöglichte. Dies wird im Übrigen in der
Einsprache der Erbengemeinschaft G. bestätigt, in welcher ausge-
führt wurde, dass entlang der nördlichen und östlichen Fassade des
Gebäudes Nr. X.1 auf Parzelle X bereits ein Wegrecht zu Gunsten
der Güterregulierungsparzelle C besteht und auf den Grundbuchaus-
zug der Parzelle X verwiesen wurde, der unter "Dienstbarkeiten und
Grundlasten" unter anderem: "Last: Fahrwegrecht z.G. (...)" aufführt
(...).
3.3.2. Im aufgelegenen Verzeichnis der alten Dienstbar-
keiten vom 30. August 2000 wurde das oben erwähnte Fahrwegrecht
auf der Altparzelle Z jedoch nicht aufgeführt, ebenso wenig im
Dienstbarkeitenblatt vom 12. November 2001 (...). Offenbar liegt
hier ein Versehen vor. Der Umstand, dass die bisher belastete Par-
zelle X ausserhalb des Regulierungsperimeters liegt, führt jedenfalls
nicht dazu, dass diese Dienstbarkeit im Güterregulierungsverfahren
nicht zu beachten ist. Das Bundesgericht führte im Entscheid
1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 (in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 437 ff.) aus, dass auf
dem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsweg und nicht auf dem
Zivilweg zu prüfen ist, ob für ein in die Melioration einbezogenes
Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Dienstbarkeit be-
steht ob eine existierende Dienstbarkeit aufzuheben (bzw. neu
zu begründen) ist; dabei spielt es keine Rolle, ob das dienstbarkeits-
berechtigte Grundstück ausser- innerhalb des Perimeters liegt.
Dasselbe muss gelten, wenn das dienstbarkeitsbelastete Grundstück
ausserhalb, das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück innerhalb des
Perimeters liegt (vgl. Erw. 5. des erwähnten Bundesgerichtsent-
scheids).
(...)